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InfoV
CH-LU
§ 2 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Ziele der Informationstätigkeit
Allgemeines
§ 2 Informationsverordnung, InfoV · Ziele der Informationstätigkeit
1. Die Information der Öffentlichkeit dient insbesondere dazu,
a. Transparenz über die Ziele und die Tätigkeit von Regierungsrat und Verwaltung zu schaffen,
b. der Bevölkerung Grundlagen für die politische Wissens- und Meinungsbildung sowie für die Ausübung ihrer rechtsstaatlichen und demokratischen Rechte und Pflichten zu vermitteln,
c. das Vertrauen in die kantonalen Behörden und die Verwaltung zu stärken.