§ 19 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Amtliche Dokumente des Regierungsrates
§ 19 Informationsverordnung, InfoV · Amtliche Dokumente des Regierungsrates
1. Zu den Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates, deren Zugang ausgeschlossen ist, gehören insbesondere Entwürfe, Anträge, Mitberichte und Stellungnahmen der Departemente und der Staatskanzlei.
2. Diesen Unterlagen gleichgestellt sind die Unterlagen, die dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin zur Vor- und Nachbereitung der Regierungsratssitzungen dienen.
3. Im Rahmen der Grundsätze des Öffentlichkeitsprinzips zugänglich sind insbesondere
a. die Beschlüsse, die in Form eines formellen Regierungsratsbeschlusses oder in Briefform ergehen (z. B. Vollmachtschreiben) und Wahlurkunden,
b. Entscheide gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) vom 13. März 1995,
c. die Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat nach dem Kantonsratsgesetz (Botschaften, Berichte, Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen usw.),
d. die rechtsetzenden Erlasse.
4. Zum Zwecke der Rechtsanwendung und für wissenschaftliche Arbeiten kann ausnahmsweise Einsicht in das Protokoll und die Verhandlungsunterlagen des Regierungsrates gewährt werden.