Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36a InfoV CH-LU

§ 18 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Amtliche Informationen

Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 18 Informationsverordnung, InfoV · Amtliche Informationen

1. Amtliche Informationen im Sinn von § 68a OG sind Informationen, die

a. auf einem Informationsträger aufgezeichnet sind,

b. sich auf die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beziehen.

2. Als amtliche Informationen gelten insbesondere von den Verwaltungsorganen erstellte Dokumente, wie Mitteilungen, Stellungnahmen, Berichte, Studien und andere schriftliche Aufzeichnungen eines Geschäftsdossiers, Statistiken sowie Richtlinien, Weisungen, Beschlüsse und Entscheide.

← § 17 Informationsverordnung, InfoV Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Gegenstand § 19 Informationsverordnung, InfoV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →