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36a InfoV CH-LU

§ 17 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger

Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
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§ 17 Informationsverordnung, InfoV · Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger

1. Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger und stellt es den Departementen und den Informationsbeauftragten zur Verfügung.

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