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InfoV
CH-LU
§ 17 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger
Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
§ 17 Informationsverordnung, InfoV · Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger
1. Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsempfängerinnen und -empfänger und stellt es den Departementen und den Informationsbeauftragten zur Verfügung.