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36a InfoV CH-LU

§ 16 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Sperrfristen

Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
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§ 16 Informationsverordnung, InfoV · Sperrfristen

1. Informationen können mit einer Sperrfrist für die Veröffentlichung belegt werden, wenn es dem Schutz übergeordneter Interessen oder der sorgfältigen Verarbeitung durch die Informationsempfängerinnen und -empfänger dient.

2. Betrifft die Sperrfrist Unterlagen einer Medienorientierung oder einer öffentlichen Informationsveranstaltung, erlischt sie in der Regel bei deren Beginn.

3. Sperrfristen sind für alle Informationsempfängerinnen und -empfänger verbindlich.

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