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InfoV
CH-LU
§ 15 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Bezug der Beratungsunterlagen des Kantonsrates
Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
§ 15 Informationsverordnung, InfoV · Bezug der Beratungsunterlagen des Kantonsrates
1. Auf Gesuch kann die Staatskanzlei die Beratungsunterlagen des Kantonsrates Partei- oder Verbandssekretariaten, Bibliotheken und Archiven sowie anderen Institutionen und Personen, die daran ein erhebliches Interesse haben, zur gleichen Zeit wie den Ratsmitgliedern zugänglich machen.