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36a InfoV CH-LU

§ 14 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Pflichten akkreditierter Medien und Medienschaffender

Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
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§ 14 Informationsverordnung, InfoV · Pflichten akkreditierter Medien und Medienschaffender

1. Die akkreditierten Medien und Medienschaffenden befolgen die Erklärung und die Richtlinien des Schweizer Presserates und halten die Sperrfristen ein. Bei leichten Verstössen kann die Staatskanzlei eine Verwarnung aussprechen, bei schweren oder wiederholten Verstössen die Akkreditierung entziehen.

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