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36a InfoV CH-LU

§ 13 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Gesuche um Akkreditierung

Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
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§ 13 Informationsverordnung, InfoV · Gesuche um Akkreditierung

1. Gesuche um Akkreditierung sind bei der Staatskanzlei einzureichen.

2. Auf Gesuch akkreditiert werden Medien und Medienschaffende, sofern sie regelmässig über den Kanton Luzern berichten.

3. Gesuchstellende Personen haben anzugeben, für welche Redaktion sie arbeiten. Die Staatskanzlei kann Bestätigungen der Auftraggeber verlangen. Änderungen in den Auftragsverhältnissen sind der Staatskanzlei zu melden.

4. Die Entscheide der Staatskanzlei können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden.

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