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36a InfoV CH-LU

§ 12 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Akkreditierung

Besondere Rechte und Pflichten der Informationsempfängerinnen und -empfänger
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§ 12 Informationsverordnung, InfoV · Akkreditierung

1. Die Akkreditierung berechtigt gemäss § 42 des Kantonsratsgesetzes vom 28. Juni 1976 zum Zugang zu den Beratungsunterlagen und zu einem reservierten Arbeitsplatz für die Berichterstattung über die Sessionen des Kantonsrates. Sie berechtigt darüber hinaus zur Teilnahme an den Medienorientierungen sowie weiteren Medienanlässen des Regierungsrates und der Departemente.

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