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36a InfoV CH-LU

§ 11 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Zuständigkeit der Staatskanzlei

Herausgabe der Mitteilungen
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§ 11 Informationsverordnung, InfoV · Zuständigkeit der Staatskanzlei

1. Die Staatskanzlei gibt die schriftlichen Mitteilungen der Verwaltungsorgane heraus.

2. Sie gibt im Auftrag der Organe des Kantonsrates ausserdem deren schriftliche Mitteilungen heraus.

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