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InfoV
CH-LU
§ 11 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Zuständigkeit der Staatskanzlei
Herausgabe der Mitteilungen
§ 11 Informationsverordnung, InfoV · Zuständigkeit der Staatskanzlei
1. Die Staatskanzlei gibt die schriftlichen Mitteilungen der Verwaltungsorgane heraus.
2. Sie gibt im Auftrag der Organe des Kantonsrates ausserdem deren schriftliche Mitteilungen heraus.