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36a InfoV CH-LU

§ 10 Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die Verwaltung (Informationsverordnung, InfoV) - Organisation

Information durch die übrigen Verwaltungsorgane
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§ 10 Informationsverordnung, InfoV · Organisation

1. Jedes Departement bestimmt einen Informationsbeauftragen oder eine Informationsbeauftragte.

2. Die Departemente und die Staatskanzlei sorgen für die terminliche und inhaltliche Koordination der Information der Öffentlichkeit.

3. Medienanfragen an die Departemente sind dem oder der zuständigen Informationsbeauftragten zur Kenntnis zu bringen. Er oder sie sorgt für die Koordination innerhalb des Departementes.

4. Die Departemente regeln das Nähere über die Information der Öffentlichkeit, insbesondere die Zuständigkeit der Dienststellen, durch Weisung.

5. Für Informationen von politischer Bedeutung ist in der Regel der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig.

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