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364 CH-LU

Erstinstanzliche Zuständigkeit

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Gesetzestext (2 Artikel)

Erstinstanzliche Zuständigkeit

1. Die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug vollzieht die Disziplinarstrafordnung gemäss den Artikeln 180 ff. des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927.

2. Sie ist zuständig für

a. den Erlass von Disziplinarstrafverfügungen,

b. die Umwandlung von Bussen in Arrest,

c. den Vollzug von Disziplinarbussen einschliesslich der Anordnung von Betreibungen und des Vollzugs der Arreste.

Beschwerdeinstanzen

1. Beschwerden gegen Disziplinarstrafverfügungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug sowie gegen Verfügungen über die Umwandlung von Disziplinarbussen in Arrest sind innert fünf Tagen nach Eröffnung schriftlich und begründet beim Justiz- und Sicherheitsdepartement einzureichen.

2. Beschwerden gegen Entscheide des Justiz- und Sicherheitsdepartementes richten sich nach den Artikeln 209 ff. MStG.

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