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36 OVRO CH-LU

§ 8 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Kollektivunterschrift

Unterschriftsberechtigung
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§ 8 Organisationsverordnung, OV · Kollektivunterschrift

1. Die Kollektivunterschrift erfolgt zu zweien.

2. Kollektivunterschrift ist nicht erforderlich

a. für Ausgabenbewilligungen bis 10 000 Franken,

b. bei Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen bis 10 000 Franken,

c. bei innerhalb der Verwaltung abgeschlossenen Verträgen und Vereinbarungen.

3. Der Kollektivunterschrift gleichgestellt ist bei der Unterzeichnung von Rechnungsbelegen die elektronische Freigabe eines Zahlungsauftrags durch mindestens zwei berechtigte Personen im elektronischen Buchungs- und Zahlungssystem.

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