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36 OVRO CH-LU

§ 5 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Vertretung der Geschäfte im Regierungsrat und im Kantonsrat

Departemente
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§ 5 Organisationsverordnung, OV · Vertretung der Geschäfte im Regierungsrat und im Kantonsrat

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin vertritt die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines oder ihres Departementes im Regierungsrat und im Kantonsrat.

2. Im Verhinderungsfall übernimmt das als Stellvertreter oder Stellvertreterin bezeichnete Mitglied des Regierungsrates diese Aufgabe.

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