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36 OVRO CH-LU

§ 22a Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Anlaufstelle

Anlaufstelle in Verwaltungsangelegenheiten für kantonale Angestellte
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§ 22a Organisationsverordnung, OV · Anlaufstelle

1. Der Regierungsrat ernennt als Anlaufstelle in Verwaltungsangelegenheiten für kantonale Angestellte eine verwaltungsexterne Fachperson als Beauftragten oder Beauftragte.

2. Der oder die Beauftragte übt die Funktion auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung fachlich selbständig und unabhängig aus. Die Staatskanzlei regelt die Einzelheiten.

3. Der oder die Beauftragte darf in keinem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Luzern stehen und keine leitende Funktion in einer politischen Partei oder bei einem Interessenverband ausüben.

4. Er oder sie erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht.

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