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§ 22 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV)

Meldungen von kantonalen Angestellten
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§ 22 Organisationsverordnung, OV

1. Die kantonalen Angestellten können Meldung gemäss § 46a Absatz 1 des Personalgesetzes erstatten

a. ihren Vorgesetzten,

b. * dem Aufsichtsorgan über das Organ, dem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin angehört,

c. * der Anlaufstelle in Verwaltungsangelegenheiten für kantonale Angestellte.

2. Der oder die Vorgesetzte, das Aufsichtsorgan oder die Anlaufstelle nimmt die Meldung zur Prüfung entgegen. Für Meldungen bedarf es keiner Entbindung von der Geheimhaltungspflicht.

3. Wer Meldung erstattet, darf weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.

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