Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36 OVRO CH-LU

§ 21 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Instruktion in Beschwerdeverfahren

Rechtsdienst des Regierungsrates
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Organisationsverordnung, OV · Instruktion in Beschwerdeverfahren

1. Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden instruiert

a. vom sachlich zuständigen Departement, wenn die Beschwerde sich gegen eine untere Instanz richtet,

b. vom Justiz- und Sicherheitsdepartement, wenn die Beschwerde sich gegen ein anderes Departement richtet oder von einem anderen Departement eingereicht wurde oder gemäss besonderer Anordnung des Regierungsrates,

c. vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Beschwerde sich gegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement richtet oder sie von diesem eingereicht wurde.

2. In Beschwerdeverfahren vor Gerichten nimmt das sachlich zuständige Departement Stellung, soweit der Regierungsrat nichts anderes anordnet.

← § 20 Organisationsverordnung, OV Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Departementsleitung § 22 Organisationsverordnung, OV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →