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OVRO
CH-LU
§ 21 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Instruktion in Beschwerdeverfahren
Rechtsdienst des Regierungsrates
§ 21 Organisationsverordnung, OV · Instruktion in Beschwerdeverfahren
1. Die Beschwerdeentscheide des Regierungsrates werden instruiert
a. vom sachlich zuständigen Departement, wenn die Beschwerde sich gegen eine untere Instanz richtet,
b. vom Justiz- und Sicherheitsdepartement, wenn die Beschwerde sich gegen ein anderes Departement richtet oder von einem anderen Departement eingereicht wurde oder gemäss besonderer Anordnung des Regierungsrates,
c. vom Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn die Beschwerde sich gegen das Justiz- und Sicherheitsdepartement richtet oder sie von diesem eingereicht wurde.
2. In Beschwerdeverfahren vor Gerichten nimmt das sachlich zuständige Departement Stellung, soweit der Regierungsrat nichts anderes anordnet.