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36 OVRO CH-LU

§ 20 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin

Rechtsdienst des Regierungsrates
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§ 20 Organisationsverordnung, OV · Rechtskonsulent oder Rechtskonsulentin

1. Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät den Regierungsrat und die Rechtsdienste der Departemente und der Staatskanzlei.

2. Er oder sie hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Überprüfung der Entscheids- und Erlassentwürfe, welche die Departemente und die Staatskanzlei dem Regierungsrat zum Beschluss vorlegen, unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Staats- und Verwaltungsrechts,

b. Verfassen von Rechtsgutachten für den Regierungsrat,

c. Leitung der Koordinationskonferenz der Leiterinnen und Leiter der Rechtsdienste.

3. Er oder sie kann zur redaktionellen und gesetzestechnischen Überprüfung gemäss Absatz 2a die Dienste der Staatskanzlei beiziehen.

4. Er oder sie kann dem Regierungsrat Mitberichte zu Entwürfen der Departemente und der Staatskanzlei vorlegen.

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