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OVRO
CH-LU
§ 19 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Besondere Regelungen
Verwaltungsführung - Führung der Dienststelle
§ 19 Organisationsverordnung, OV · Besondere Regelungen
1. Unterliegt eine Dienststelle lediglich der Dienstaufsicht, umfasst diese die Belange des Personal- und des Finanzwesens sowie der Organisation.
2. Für die Anstalten, die gemäss der Verordnung über die Zuordnung der Anstalten zu den Departementen vom 4. Dezember 2012 den Departementen zugeordnet sind, gilt die Spezialgesetzgebung.
3. Absatz 1 gilt sinngemäss auch für Organisationseinheiten, die der Staatskanzlei administrativ zugeordnet sind.