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OVRO
CH-LU
§ 18 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Informationspflichten
Verwaltungsführung - Führung der Dienststelle
§ 18 Organisationsverordnung, OV · Informationspflichten
1. Die Dienststellenleiterinnen und -leiter informieren den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin, beziehungsweise gemäss dessen oder deren Vorgaben das Departementsekretariat, rechtzeitig über
a. grundlegende Planungen und Konzepte,
b. Vorhaben mit erheblichem Aufwand oder erheblichen Auswirkungen,
c. Geschäfte von besonderer Tragweite oder mit politischer Bedeutung.
2. Zu den Angelegenheiten, über die informiert werden muss, gehören insbesondere
a. beabsichtigte Ernennungen von Stellvertretungen in der Dienststellenleitung oder von Abteilungsleiterinnen und -leitern (§ 35 Abs. 3 OG) sowie weitere wichtige Personalentscheide zu Schlüsselpositionen (wie Anstellungen, Freistellungen, Kündigungen),
b. Aufsichtssachen.