36
OVRO
CH-LU
§ 17 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Dienststellenleiterinnen und -leiter
Verwaltungsführung - Führung der Dienststelle
§ 17 Organisationsverordnung, OV · Dienststellenleiterinnen und -leiter
1. Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin legt die wichtigsten Geschäftsprozesse fest und sorgt für zweckmässige Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereiche.
2. Er oder sie bestimmt die zur Erreichung der Ziele notwendigen planerischen, organisatorischen und kontrollierenden Massnahmen.
3. Insbesondere stellt er oder sie im Rahmen der Vorgaben des Departementes die zweckmässige Verwendung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Einsatz des Personals und der Sachmittel sicher.
4. Im Übrigen gelten die Grundsätze des Personal- und des Finanzrechts.