Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
36 OVRO CH-LU

§ 16 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Informationspflichten

Verwaltungsführung - Führung des Departementes
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Organisationsverordnung, OV · Informationspflichten

1. Die Departementvorsteherinnen und -vorsteher informieren den Regierungsrat rechtzeitig über die Belange gemäss § 28 Absatz 3a und c des Organisationsgesetzes (OG) vom 13. März 1995 und orientieren über den Beginn und den Verlauf von wichtigen Vertragsverhandlungen und von wichtigen Verhandlungen im interkantonalen Bereich.

2. Sie ersuchen den Regierungsrat

a. um ein Mandat für Verhandlungen über wichtige interkantonale Verträge und Verträge mit rechtsetzendem Inhalt,

b. um seine Meinung vor wichtigen Entscheiden von interkantonalen Regierungskonferenzen und anderen Gremien.

← § 15 Organisationsverordnung, OV Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Departementsleitung § 17 Organisationsverordnung, OV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →