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OVRO
CH-LU
§ 15 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Departementssekretär oder -sekretärin
Verwaltungsführung - Führung des Departementes
§ 15 Organisationsverordnung, OV · Departementssekretär oder -sekretärin
1. Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin sorgt insbesondere für
a. die Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates,
b. die Koordination innerhalb des Departementes, insbesondere hinsichtlich des Personal-, Finanz- und Rechnungswesens,
c. die Prüfung der Geschäfte, welche die Dienststellen unterbreiten,
d. die Durchführung der Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren,
e. die Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und weiterer parlamentarischer Geschäfte,
f. die Betreuung des Geschäftsverkehrs mit den dem Departement zugeordneten Anstalten.