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36 OVRO CH-LU

§ 15 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Departementssekretär oder -sekretärin

Verwaltungsführung - Führung des Departementes
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§ 15 Organisationsverordnung, OV · Departementssekretär oder -sekretärin

1. Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin sorgt insbesondere für

a. die Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates,

b. die Koordination innerhalb des Departementes, insbesondere hinsichtlich des Personal-, Finanz- und Rechnungswesens,

c. die Prüfung der Geschäfte, welche die Dienststellen unterbreiten,

d. die Durchführung der Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren,

e. die Bearbeitung der parlamentarischen Vorstösse und weiterer parlamentarischer Geschäfte,

f. die Betreuung des Geschäftsverkehrs mit den dem Departement zugeordneten Anstalten.

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