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36 OVRO CH-LU

§ 14 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Departementsvorsteher oder -vorsteherin

Verwaltungsführung - Führung des Departementes
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§ 14 Organisationsverordnung, OV · Departementsvorsteher oder -vorsteherin

1. Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement im Rahmen der Rechtsordnung und der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele insbesondere mit

a. betrieblichen Leistungsaufträgen,

b. allgemeinen Weisungen und Weisungen im Einzelfall.

2. Er oder sie legt in einer Geschäftsordnung mindestens die übergeordneten Geschäftsprozesse fest, die für alle Dienststellen des Departementes gelten, insbesondere die periodischen Rapporte mit den Dienststellenleiterinnen und -leitern sowie die Information und die Berichterstattung gegenüber dem Departement. Weisungen und wichtige Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

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