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§ 13b Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Physische Aufbewahrung von Geschäftsdokumenten

Verwaltungsführung - Allgemeines
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§ 13b Organisationsverordnung, OV · Physische Aufbewahrung von Geschäftsdokumenten

1. Die Dienststellen beurteilen bei der Erfassung von Dokumenten in der elektronischen Geschäftsverwaltung, ob diese zusätzlich physisch aufzubewahren sind. Sie haben insbesondere Dokumente physisch aufzubewahren,

a. bei denen dies rechtlich vorgeschrieben ist,

b. die benötigt werden, um einen rechtserheblichen Sachverhalt zu beweisen, insbesondere wegen handschriftlicher Unterschriften,

c. deren weitere Verwendung in Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 erforderlich ist,

d. die dem Absender oder der Absenderin der Postsendung zurückzugeben oder einem Dritten auszuhändigen sind, insbesondere Urkunden und ähnliche Nachweise.

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