36
OVRO
CH-LU
§ 13 Verordnung über die Organisation, die Führung und die Kontrolle der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) - Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme
Verwaltungsführung - Allgemeines
§ 13 Organisationsverordnung, OV · Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme
1. Die Verwaltung führt die zur Nachvollziehbarkeit ihrer Tätigkeit geeigneten elektronischen Informations-, Geschäftsverwaltungs- und Dokumentationssysteme.
2. Die Departemente und die Dienststellen sorgen für die systematische und ordnungsgemässe Führung der Geschäfte sowie die Erfassung der geschäftsrelevanten Informationen in den elektronischen Systemen und stellen die laufende Geschäftskontrolle sicher.
3. Sie stellen den sorgfältigen Umgang mit den in den elektronischen Systemen erfassten Informationen sicher und tragen dabei insbesondere der Informations- und Datensicherheit sowie den Anforderungen der Archivierung Rechnung.