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356 KSMSV CH-LU

§ 7 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KSMSV) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

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§ 7 KSMSV · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1. Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben der Luzerner Polizei jede Änderung der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrages gemäss Artikel 9 Absatz 2 VSMS umgehend zu melden.

2. Sie haben der Luzerner Polizei einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen, die

a. den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme darlegen,

b. Rechenschaft über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen.

3. Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, in ihren Jahresberichten und in den öffentlichen Projektunterlagen auf die vom Kanton erhaltene Finanzhilfe hinzuweisen.

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