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356 KSMSV CH-LU

§ 6 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KSMSV) - Verfahren

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§ 6 KSMSV · Verfahren

1. Gesuche um Finanzhilfen sind unter Beilage der Verfügung oder des öffentlichen Vertrages gemäss Artikel 9 Absatz 2 VSMS an die Luzerner Polizei zu richten.

2. Die Luzerner Polizei nimmt die notwendigen Abklärungen vor und entscheidet im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz über die Gewährung von Finanzhilfen.

3. Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die Ausgabenkompetenz der Luzerner Polizei, überweist sie das Gesuch an die dafür zuständige Behörde zum Entscheid.

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