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356 KSMSV CH-LU

§ 4 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KSMSV) - Grundsätze

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§ 4 KSMSV · Grundsätze

1. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

2. Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt die Luzerner Polizei eine Prioritätenordnung nach folgenden Kriterien

a. Dringlichkeit der Massnahme,

b. Qualität der Massnahme und

c. Effizienz des Mitteleinsatzes.

3. Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 17. September 1996 sind zu beachten.

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