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KSMSV
CH-LU
§ 3 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KSMSV) - Beitragsberechtigte Massnahmen
§ 3 KSMSV · Beitragsberechtigte Massnahmen
1. Der Kanton kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren
a. Schutz baulicher, technischer oder organisatorischer Art zur Verhinderung von Straftaten, insbesondere von terroristischen oder gewalttätig-extremistischen Angriffen,
b. Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in den Bereichen Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr, wobei die Ausbildung an Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 ausgeschlossen ist.