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356 KSMSV CH-LU

§ 2 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KSMSV) - Voraussetzungen

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§ 2 KSMSV · Voraussetzungen

1. Die Gewährung von Finanzhilfen des Kantons setzt eine finanzielle Unterstützung durch den Bund gemäss den Vorgaben der Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS) vom 9. Oktober 2019 voraus.

2. Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vorgängig eine Sicherheitsberatung bei der Luzerner Polizei in Anspruch genommen haben.

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