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351 PolV CH-LU

§ 8a Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Anstellung der Abteilungsleiterinnen und -leiter sowie des stellvertretenden Kommandanten oder der stellvertretenden Kommandantin

Organisation
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§ 8a PolV · Anstellung der Abteilungsleiterinnen und -leiter sowie des stellvertretenden Kommandanten oder der stellvertretenden Kommandantin

1. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartementes stellt auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin die Abteilungsleiterinnen und -leiter an und bestimmt aus ihrem Kreis den stellvertretenden Kommandanten oder die stellvertretende Kommandantin.

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