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351 PolV CH-LU

§ 6 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Ausrüstung

Dienstrechtliche Vorschriften
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§ 6 PolV · Ausrüstung

1. Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab.

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