351
PolV
CH-LU
§ 6 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Ausrüstung
Dienstrechtliche Vorschriften
§ 6 PolV · Ausrüstung
1. Der Kanton gibt den Angehörigen der Polizei die Uniform und die gesamte Ausrüstung leihweise ab.