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PolV
CH-LU
§ 5 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern
Dienstrechtliche Vorschriften
§ 5 PolV · Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern
1. Für die polizeiliche Grundausbildung an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch kann angemeldet werden, wer
a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
b. * mindestens 21 Jahre alt ist,
c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann,
d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist und
e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt.