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351 PolV CH-LU

§ 5 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern

Dienstrechtliche Vorschriften
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§ 5 PolV · Rekrutierung von Polizeianwärterinnen und -anwärtern

1. Für die polizeiliche Grundausbildung an der Interkantonalen Polizeischule Hitzkirch kann angemeldet werden, wer

a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt,

b. * mindestens 21 Jahre alt ist,

c. eine abgeschlossene Berufslehre oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen kann,

d. nach Möglichkeit militärdiensttauglich ist und

e. die erforderlichen charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen mitbringt.

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