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351 PolV CH-LU

§ 4 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Aufnahmebedingungen Polizeikorps

Dienstrechtliche Vorschriften
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§ 4 PolV · Aufnahmebedingungen Polizeikorps

1. In das Korps der Luzerner Polizei kann als Polizist oder Polizistin aufgenommen werden, wer

a. das Schweizer Bürgerrecht besitzt und

b. * in der Regel die Interkantonale Polizeischule Hitzkirch mit Erfolg absolviert hat.

2. Wer keine polizeiliche Ausbildung absolviert hat, ist nicht befugt, polizeiliche Vollzugsmassnahmen anzuordnen oder auszuführen. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Kommandanten oder der Kommandantin, der Abteilungsleiterinnen und -leiter sowie der Sicherheitsassistentinnen und -assistenten gemäss § 25a des Gesetzes über die Luzerner Polizei.

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