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351 PolV CH-LU

§ 3e Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Systeme zur Darstellung von Lagebildern

Allgemeines
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§ 3e PolV · Systeme zur Darstellung von Lagebildern

1. In einem System zur Darstellung von Lagebildern wird die Gesamtheit der Zustände sowie deren mögliche Entwicklungen in den Bereichen Umwelt, Gefahren, Bedrohung, polizeiliche Mittel und Mittel der Blaulichtorganisationen von anderen Kantonen dargestellt. Das Lagebild darf in Echtzeit auf verschiedenen elektronischen Geräten angezeigt werden.

2. In den Systemen zur Darstellung von Lagebildern können folgende Kategorien von Daten bearbeitet werden

a. Informationen zu Ereignissen, stationären Objekten und Veranstaltungen, einschliesslich Bewilligungen der Polizei oder von Dritten,

b. Verkehrslage und Baustellenmanagement,

c. Informationen zum Einsatz und zur Verfügbarkeit der polizeilichen Mittel,

d. aktuelle Brennpunkte der Polizeiarbeit,

e. statistische Zahlen, Analyseergebnisse und Handlungsempfehlungen zu Seriendelikten oder zum Eigenschutz,

f. Lageberichte von Partnerorganisationen,

g. Fahndungen und Angaben zu vermissten Personen,

h. Wegweisungen,

i. Bewachungsaufträge,

j. Lagerapport für die strategische Polizeiführung.

3. Die Luzerner Polizei legt die Zugriffsberechtigungen auf Inhalte des Lagebildes für die einzelnen Benutzerrollen in einem Informationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest. Als intern klassifizierte Inhalte können von allen Angehörigen der Luzerner Polizei eingesehen werden, die Zugriff auf die Stammdatenbank der Luzerner Polizei haben. Die Einsicht in sensible Daten, namentlich in besonders schützenswerte Personendaten, sowie weiter gehende Datenbearbeitungsrechte sind speziell bezeichneten Angehörigen der Luzerner Polizei vorbehalten.

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