§ 3d Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Polizeilicher Informationssystem-Verbund des Bundes und der Kantone
§ 3d PolV · Polizeilicher Informationssystem-Verbund des Bundes und der Kantone
1. Der Datenaustausch im Rahmen des polizeilichen Informationssystem-Verbundes des Bundes und der Kantone erfolgt in den folgenden Systemen
a. polizeiliche Abfrageplattform des Bundes und der Kantone als Informationsdrehscheibe für das Abrufen von kantonalen, nationalen und internationalen Daten über Personen, Fahrzeuge, Sachen und deren Vorgänge,
b. Ermittlungssystem des Bundes für den Austausch von Daten über Vorermittlungen und Ermittlungen innerhalb von Strafverfahren sowie für die Koordination von interkantonalen oder internationalen Ermittlungsmassnahmen.
2. Von den kantonalen Datenbanken über Personen, Fahrzeuge, Sachen und deren Vorgänge können diejenigen Kategorien von Daten ausgetauscht werden, welche die Polizeien zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Von den kantonalen Datenbanken über Vorermittlungen und Ermittlungen innerhalb von Strafverfahren können die Datenkategorien nach § 3b Absatz 2 dieser Verordnung ausgetauscht werden. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Datenbanken, deren Daten ausgetauscht werden können, nach dem Bundesrecht.
3. Die Angehörigen der Luzerner Polizei haben Zugriff auf die polizeiliche Abfrageplattform nach Absatz 1a, soweit sie Zugriffsberechtigung zu den einzelnen Systemen haben. Die Zugriffsberechtigungen auf das Ermittlungssystem des Bundes sind im Bundesrecht geregelt.