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PolV
CH-LU
§ 3c Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Gemeinsamer Betrieb von Einsatzleitzentralen
Allgemeines
§ 3c PolV · Gemeinsamer Betrieb von Einsatzleitzentralen
1. Zum gemeinsamen Betrieb von Einsatzleitzentralen dürfen Personendaten aus den folgenden Datenbearbeitungssystemen mit den Polizeikorps anderer Kantone ausgetauscht und bearbeitet werden
a. Einsatzleitsystem,
b. Geografisches Informationssystem (GIS) mit markierten Standorten der Einsatzmittel in Echtzeit,
c. Systeme zur Darstellung von Lagebildern,
d. Systeme der Verkehrs- und Videoüberwachung,
e. Notruftelefonie,
f. Datensammlungen zur Abschätzung der Gefährlichkeit von Personen,
g. Dienstpläne der Polizeikorps.