Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351 PolV CH-LU

§ 3b Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Betrieb von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3b PolV · Betrieb von Analysesystemen im Bereich der seriellen Kriminalität

1. Analysesysteme zur seriellen Kriminalität unterstützen die Luzerner Polizei dabei, Deliktserien oder Tendenzen zu solchen Serien sowie Wiederholungstäterinnen und -täter zu erkennen und in der Folge polizeiliche Massnahmen darauf abzustimmen. Die Ergebnisse der Analyse dürfen in Echtzeit auf verschiedenen elektronischen Geräten angezeigt werden.

2. In den Analysesystemen können folgende Kategorien von Daten bearbeitet werden

a. Angaben zum Ereignis und zum Ereignisort,

b. Angaben zum Tatvorgehen und zu den Tatmitteln, bei Cyberdelikten insbesondere zur Hard-, Soft- und Malware,

c. Angaben zur bekannten und unbekannten Täterschaft und zu verdächtigen Personen, insbesondere

1. Namen sowie Vor-, Alias- und Elternnamen,

2. Geburtsdatum,

3. Identifikationsnummer in Ausweispapieren,

4. Heimat- und Geburtsort sowie Nationalität,

5. Wohnadressen und elektronische Adressen,

6. Angaben zu Kommunikationsmitteln,

7. Geschlecht,

8. Fotos,

9. biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Gesichtserkennungsdaten,

10. Haar-, Augen- und Hautfarbe sowie weitere Erkennungsmerkmale,

d. Angaben zu analogen und digitalen Spuren,

e. Prozesskontrollnummern gemäss Artikel 8 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) vom 20. Juni 2003,

f. Angaben zu geschädigten natürlichen und juristischen Personen, wie

1. Namen und Vornamen,

2. Geburtsdatum,

3. Geschlecht,

4. Angaben zu Kommunikationsmitteln,

5. bei juristischen Personen: Firma und Sitz,

g. Angaben zum Deliktsgut,

h. Angaben zu Fahrzeugen, die in einem Zusammenhang mit dem Ereignis stehen könnten,

i. Angaben zu Fallverbindungen zwischen Ereignissen,

j. Angaben zu Informationsquellen,

k. Ereignisbilder,

l. Informationen zu Zahlungsmitteln und zum Geldfluss,

m. Zugangsdaten zu Datenbearbeitungssystemen,

n. Verfahrensdaten.

3. Ausschliesslich Angehörige der Luzerner Polizei mit spezialisierter Ausbildung sind berechtigt, in den Analysesystemen Daten zu bearbeiten. Die übrigen Angehörigen der Luzerner Polizei dürfen lediglich von den Analyseergebnissen Kenntnis nehmen.

← § 3a PolV Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuständigkeit § 3c PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →