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351 PolV CH-LU

§ 3a Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Koordination Gefährdungsmeldungen

Allgemeines
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§ 3a PolV · Koordination Gefährdungsmeldungen

1. Das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes koordiniert die Zusammenarbeit zwischen der Luzerner Polizei, anderen Behörden sowie Dritten bei Gefährdungsmeldungen nach § 13b des Gesetzes über die Luzerner Polizei.

2. Innerhalb des Departementssekretariates sind einzig die Mitarbeitenden der Anlaufstelle Kantonales Bedrohungsmanagement berechtigt, die Personendaten gemäss § 13b des Gesetzes über die Luzerner Polizei einzusehen und zu bearbeiten.

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