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PolV
CH-LU
§ 2a Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 2a PolV · Zusammenarbeit
1. Die Luzerner Polizei ist befugt, Vereinbarungen mit dem Bund, mit anderen Kantonen und Dritten abzuschliessen, sofern dabei keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden und die finanziellen Auswirkungen die Ausgabenkompetenz der Luzerner Polizei nicht übersteigen.