Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351 PolV CH-LU

§ 2a Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zusammenarbeit

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2a PolV · Zusammenarbeit

1. Die Luzerner Polizei ist befugt, Vereinbarungen mit dem Bund, mit anderen Kantonen und Dritten abzuschliessen, sofern dabei keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden und die finanziellen Auswirkungen die Ausgabenkompetenz der Luzerner Polizei nicht übersteigen.

← § 2 PolV Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuständigkeit § 3 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →