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351 PolV CH-LU

§ 15 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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§ 15 PolV · Aufhebung von Erlassen

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben

a. Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei vom 3. Juli 1998,

b. Verordnung über die Gemeindebeiträge gemäss § 23 Absatz 2b des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 16. Dezember 2003.

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