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351 PolV CH-LU

§ 14 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV)

Gewerbsmässige Gefahrenabwehr
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§ 14 PolV

1. Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 30 des Gesetzes über die Luzerner Polizei zu erfüllen.

2. Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestands der Luzerner Polizei unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden.

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