351
PolV
CH-LU
§ 14 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV)
Gewerbsmässige Gefahrenabwehr
§ 14 PolV
1. Ist die Gesuchstellerin eine juristische Person, hat deren Vertreterin oder Vertreter die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 30 des Gesetzes über die Luzerner Polizei zu erfüllen.
2. Juristische Personen haben Änderungen ihres Personalbestands der Luzerner Polizei unaufgefordert innert zehn Tagen zu melden.