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PolV
CH-LU
§ 13a Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung
Besondere Zuständigkeiten
§ 13a PolV · Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung
1. Soll eine Person wegen einer Übertretung länger als 3 Stunden vorläufig festgenommen werden, ist dies von einem Offizier oder einer Offizierin anzuordnen (Art. 219 Abs. 5 StPO).