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351 PolV CH-LU

§ 13a Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung

Besondere Zuständigkeiten
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§ 13a PolV · Längere vorläufige Festnahme wegen Übertretung

1. Soll eine Person wegen einer Übertretung länger als 3 Stunden vorläufig festgenommen werden, ist dies von einem Offizier oder einer Offizierin anzuordnen (Art. 219 Abs. 5 StPO).

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