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PolV
CH-LU
§ 13 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen
Besondere Zuständigkeiten
§ 13 PolV · Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen
1. Das Polizeikommando bezeichnet die Polizeiangehörigen, die berechtigt sind, im Auftrag der Staatsanwaltschaft Zeuginnen und Zeugen einzuvernehmen (Art. 142 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007; StPO).