Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351 PolV CH-LU

§ 12 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Dienstgrade bei einer Funktionsänderung

Dienstgrade
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 PolV · Dienstgrade bei einer Funktionsänderung

1. Werden Angestellte infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.

2. Werden Angestellte wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartung in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.

← § 11 PolV Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuständigkeit § 13 PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →