351
PolV
CH-LU
§ 12 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Dienstgrade bei einer Funktionsänderung
Dienstgrade
§ 12 PolV · Dienstgrade bei einer Funktionsänderung
1. Werden Angestellte infolge Veränderung ihrer beruflichen Tätigkeit in eine tiefere Funktion eingereiht, behalten sie in der Regel den erworbenen Dienstgrad.
2. Werden Angestellte wegen Verletzung von Dienstpflichten oder wegen Nichterfüllens der Leistungserwartung in eine tiefere Funktion eingereiht, kann deren Dienstgrad der neuen Funktion angepasst werden.