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351 PolV CH-LU

§ 11 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuordnung der Dienstgrade

Dienstgrade
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§ 11 PolV · Zuordnung der Dienstgrade

1. Den einzelnen Funktionen werden in der Regel folgende Grade zugeordnet

Funktionen: Allgemeiner Polizeidienst

Dienstgrade: Anwärter, Polizist, Gefreiter, Korporal

Funktionen: Leitung Dienst- oder Fachgruppe

Dienstgrade: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV

Funktionen: Spezialisierter Polizeidienst

Dienstgrade: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV

Funktionen: Leitung Teilbereich Polizei

Dienstgrade: Wachtmeister mbV, Feldweibel, Feldweibel mbV, Adjutant, Leutnant

Funktionen: Leitung spezialisierter Fachbereich

Dienstgrade: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant

2. Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die zuständige Anstellungsbehörde in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuweisen.

3. Der Dienstgrad der Kommandantin oder des Kommandanten wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes festgelegt.

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