§ 11 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuordnung der Dienstgrade
§ 11 PolV · Zuordnung der Dienstgrade
1. Den einzelnen Funktionen werden in der Regel folgende Grade zugeordnet
Funktionen: Allgemeiner Polizeidienst
Dienstgrade: Anwärter, Polizist, Gefreiter, Korporal
Funktionen: Leitung Dienst- oder Fachgruppe
Dienstgrade: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV
Funktionen: Spezialisierter Polizeidienst
Dienstgrade: Korporal, Wachtmeister, Wachtmeister mbV
Funktionen: Leitung Teilbereich Polizei
Dienstgrade: Wachtmeister mbV, Feldweibel, Feldweibel mbV, Adjutant, Leutnant
Funktionen: Leitung spezialisierter Fachbereich
Dienstgrade: Oberleutnant, Hauptmann, Major, Oberstleutnant
2. Ist zur Ausübung einer Tätigkeit ein höherer Dienstgrad angezeigt, kann die zuständige Anstellungsbehörde in Einzelfällen nach eigenem Ermessen einen höheren Dienstgrad zuweisen.
3. Der Dienstgrad der Kommandantin oder des Kommandanten wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartementes festgelegt.