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351 PolV CH-LU

§ 10 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Grundsätze

Dienstgrade
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§ 10 PolV · Grundsätze

1. Den Angestellten, welche die in § 11 aufgeführten Funktionen bei der Luzerner Polizei ausüben, können bestimmte Dienstgrade zugewiesen werden.

2. Bei der Luzerner Polizei gibt es folgende Grade

a. Anwärter

b. Polizist

c. Gefreiter

d. Korporal

e. Wachtmeister

f. Wachtmeister mit besonderer Verantwortung (mbV)

g. Feldweibel

h. Feldweibel mit besonderer Verantwortung (mbV)

i. Adjutant

k. Leutnant

l. Oberleutnant

m. Hauptmann

n. Major

o. Oberstleutnant

p. Oberst

3. Soweit keine besondere Regelung besteht, weist die für die Anstellung zuständige Behörde die Dienstgrade zu.

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