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351 PolV CH-LU

§ 1 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuständigkeit

Allgemeines
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§ 1 PolV · Zuständigkeit

1. Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

2. Dieses ist auch für Begehren im Rahmen von interkantonalen Unterstützungseinsätzen zuständig. Bei Dringlichkeit trifft die Luzerner Polizei die unaufschiebbaren Massnahmen.

Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuständigkeit § 2 PolV →

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