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PolV
CH-LU
§ 1 Verordnung über die Luzerner Polizei (PolV) - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 1 PolV · Zuständigkeit
1. Zuständiges Departement gemäss dem Gesetz über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2. Dieses ist auch für Begehren im Rahmen von interkantonalen Unterstützungseinsätzen zuständig. Bei Dringlichkeit trifft die Luzerner Polizei die unaufschiebbaren Massnahmen.