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§ 9 Gesetz über die Luzerner Polizei (PolG) - Anhaltung und Identitätsfeststellung

Polizeiliches Handeln
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§ 9 PolG · Anhaltung und Identitätsfeststellung

1. Die Luzerner Polizei kann im Rahmen einer Fahndung, zur Gefahrenabwehr sowie zur Durchsetzung der Rechtsordnung Personen zur Feststellung ihrer Personalien anhalten und abklären, ob nach ihnen oder nach Fahrzeugen oder andern Sachen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, gefahndet wird oder ob sie die Rechtsordnung verletzt haben.

2. Angehaltene Personen sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Personalien anzugeben, mitgeführte Ausweise vorzulegen, Sachen in ihrem Gewahrsam vorzuzeigen und zu diesem Zweck Behältnisse und Fahrzeuge zu öffnen.

3. Die Luzerner Polizei kann angehaltene Personen auf den Polizeiposten führen, wenn ihre Identität an Ort nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten feststellbar ist oder wenn sie diese Personen verdächtigt, unrichtige Angaben zu machen.

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